Grenzgänger
Deutschland – Österreich

Seit 2024 gilt laut Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich folgende Definition für Grenzgänger gemäß Doppelbesteuerungsabkommen. 

1. Wohnsitz: Hauptwohnsitz in einer Gemeinde innerhalb einer 30-km-Grenzzone (siehe offizielle Liste Anlage 2 Konsultationsvereinbarung). 

2. Tätigkeit: Übliche Arbeit innerhalb der Grenzzone mit max. 45 Arbeitstagen oder 20 % der Tage außerhalb. 

3. Homeoffice: Tätigkeiten im Homeoffice innerhalb der Grenzzone beeinflussen den Status nicht. 

Steuer

Im Steuerrecht unterscheidet man in Deutschland zwischen den Begriffen Grenzgänger und Grenzpendler. In diesem Kontext sind Grenzgänger im Inland wohnhaft und einkommensteuerpflichtig, aber im Ausland unselbstständig erwerbstätig und suchen täglich oder mindestens einmal wöchentlich ihren inländischen Wohnsitz auf. Grenzpendler sind hingegen Personen, die im Ausland wohnen und in Deutschland ihr Einkommen zum weitaus größten Teil erzielen und versteuern.

Deutsche Grenzgänger, die in Österreich arbeiten, müssen beim zuständigen deutschen Finanzamt einen Grenzgänger Fragebogen (Passau / Grafenau) ausfüllen. Aufgrund dieser Angaben wird eine vierteljährliche Lohnsteuer-Vorauszahlung festgesetzt. Vom Finanzamt erhalten Sie eine Grenzgänger-Bestätigung, welche Sie anschließend beim österreichischen Arbeitgeber vorlegen müssen.

Ihr Lohn setzt sich als Grenzgänger folgendermaßen zusammen
Bruttogehalt
– abzüglich österreichischer Sozialversicherungsbeitrag
= neues noch zu versteuerndes Brutto, welches monatlich auf Ihr Bankkonto ausgezahlt wird.
Vierteljährliche Lohnsteuer-Vorausauszahlung lt. Berechnung Ihres zuständigen Finanzamtes.

Damit Sie sich ein ungefähres Nettogehalt ausrechnen können, empfehlen wir den offiziellen Brutto-Netto-Rechner des österreichischen und des deutschen Bundesministeriums für Finanzen.

Berechnung:
Bruttojahresgehalt
– Jahresbetrag österreichische Sozialversicherung
– Jahresbetrag deutsche Lohnsteuer
= Jahresnettogehalt

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Kranken­versicherung

Wenn man in Österreich sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigt ist, wird man vom Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet. Sie erhalten dieselben Leistungen wie die Einheimischen, die bei der gleichen Krankenkasse versichert sind. Durch einen Antrag auf Auslandsbetreuung (E106) bei der ÖGK können Sie zusätzlich weiterhin Leistungen Ihrer deutschen Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Sie können künftig in Deutschland und in Österreich Behandlungen in Anspruch nehmen.

In Österreich und Deutschland bestehen geringe Unterschiede in Bezug auf die Kranken­versicherung. Die beiden Systeme sind im Leistungsumfang als relativ gleichwertig anzusehen.

Deutschland

In Deutschland ist der Versicherungsnehmer bei der Krankenkasse seiner Wahl versichert. Die Auswahl der Versicherungsträger ist groß.

Der Grundbeitragssatz ist bei allen Krankenkassen gleich. Jede Krankenkasse kann einen prozentualen Zusatzbeitrag berechnen. Es gibt geringe Unterschiede bei den Leistungen.

Österreich

In Österreich kann man nicht zwischen den Krankenkassen wählen, sie wird je nach Region und Tätigkeit festgelegt. Pro Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse.

Die Leistungen und Prämien sind bei allen gesetzlichen Kassen gleich, sodass es in diesem Bereich zu keinem Wettbewerb kommt.

Pflege­versicherung

Laut den Bestimmungen des § 3a BPGG haben EU-, EWR-Bürgerinnen und Schweizer:innen einen Anspruch auf österreichisches Pflegegeld, wenn nicht ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
für Pflegeleistungen zuständig ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird das österreichische Pflegegeld auch dann ausbezahlt, wenn die pflegebedürftige Person ihren Lebensmittelpunkt in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz hat (Export von Pflegegeldleistungen).

 Pflegesachleistungen sind hingegen von jenem Staat zu erbringen, in dem die pflegebedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, demnach von Deutschland.

Renten­versicherung

In Österreich wird die Rentenversicherung als Pensionsversicherung bezeichnet, während in Deutschland der Begriff „Pension“ vor allem für das Ruhegeld von Beamten verwendet wird.

Das Rentenniveau (nach 45 Beitragsjahren) liegt in Österreich bei 80 %, während es in Deutschland etwa 48,2 % beträgt. Allerdings wird das deutsche Rentensystem häufig durch private Riester-Renten und Betriebsrenten ergänzt, die es in Österreich kaum gibt. Der deutliche Unterschied in der Rentenerwartung wird im folgenden Video näher erklärt.

Wer in mehreren Staaten gearbeitet hat, erhält von jedem Land, in dem er oder sie länger als 12 Monate beschäftigt war, eine separate Rente bzw. Pension. Wenn der Beschäftigungszeitraum unter 12 Monaten liegt, wird dieser Zeitraum bei der Rentenberechnung eines anderen Staates (z. B. des Wohnsitzlandes oder eines Staates mit längerer Beschäftigungsdauer) berücksichtigt.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Pension/Rente mindestens vier Monate vor dem Pensionsantritt beim zuständigen Versicherungsträger oder der Versicherungsanstalt im Wohnsitzstaat zu stellen.

Unfall­versicherung

Deutschland

Die Berufsgenossenschaft ist für Behandlungskosten im Rahmen der Vorleistungspflicht bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig.

Die Zahl der Unfallversicherungsträger ist groß.

Österreich

Der zuständige Krankenversicherungsträger übernimmt Behandlungskosten im Rahmen der Vorleistungspflicht bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Die Allgemeine Unfallversicherung (AUVA) ist für die meisten Personen zuständig, es existieren nur 3 weitere Träger.

Arbeiten Sie in Österreich so werden Sie von Ihrem Arbeitgeber bei der zuständigen Unfallversicherung gemeldet, er zahlt auch die Beiträge. Auch wenn man in einem anderen EU-Mitgliedsland wohnt, hat man ein Anrecht auf die Leistungen der Unfallversicherung. Man kann sich im Beschäftigungs- sowie Wohnsitzland behandeln lassen. Bei einem Unfall muss man unverzüglich den Arbeitgeber informieren, welcher danach verpflichtet ist, dies innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Versicherungsträger zu melden.

Arbeitslosen­­versicherung

Das Arbeitslosengeld ist von der Arbeitslosenversicherung im Land des Wohnsitzes zu entrichten. Daher gelten auch die Voraussetzungen des Wohnsitzstaates.

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